Hinsichtlich des dritten Sachverhaltes (Gewaltanwendung gegen einen Beamten und einfache Körperverletzung) erfolgte ein Freispruch, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Täter aus der Gruppe der Jugendlichen den Beamten mit der Glasflasche angegriffen und verletzt hatte (Urk. 10/64 S. 9 f.). Dass an die Verantwortung eines fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwaltes in diesem Kontext ausserordentliche Anforderungen gestellt waren, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, merkt sie doch diesbezüglich lediglich an, dass nicht von einem einfachen Fall