Dieser zeigte sich mit Bezug auf den zweifachen Raufhandel vollumfänglich geständig (Urk. 10/64 S. 16). Hinsichtlich des dritten Sachverhaltes (Gewaltanwendung gegen einen Beamten und einfache Körperverletzung) erfolgte ein Freispruch, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Täter aus der Gruppe der Jugendlichen den Beamten mit der Glasflasche angegriffen und verletzt hatte (Urk. 10/64 S. 9 f.).