6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Geschäft DJ080022 einen relativ einfachen Straffall vor Jugendgericht im Bereich der Gewaltdelinquenz betraf, der keine besonders schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufwarf. So wurden in der Anklageschrift dem Angeklagten auf zwei Seiten drei Sachverhalte vorgeworfen (Urk. 10/22). Dieser zeigte sich mit Bezug auf den zweifachen Raufhandel vollumfänglich geständig (Urk. 10/64 S. 16).