6.2. Vorliegend geht der Beschwerdegegner und damit das Sachgericht davon aus, dass - im Vergleich mit anderen Prozessen - hinsichtlich der Wichtigkeit der Sache bzw. der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Angeklagten sowie des beträchtlichen Aktenumfangs zwar kein schwerer, aber auch kein ganz einfacher Fall vorlag, bei dem sich gewisse prozessuale und sachverhaltsbezogene Fragen stellten. Es rechtfertige sich somit eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 7'000.– (Urk. 2 S. 4 E. 3.2.). -7-