§ 10 Abs. 1 lit. a, b und c aAnwGebV zur Anwendung gelangen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Bezirksgericht (Jugendgericht) beträgt Fr. 1'000.- bis Fr. 16'000.- (§ 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Tarifrahmens bilden die Verantwortung des Strafverteidigers, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV).