Unter Berufung auf ZR 95 (1996) Nr. 33 macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen sei, zumal eine Entschädigung auf der Grundlage des Streitwertes nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit dieser allgemeinen einleitenden Bemerkung darauf hinzuweisen, dass sich die Entschädigung des Verteidigers - wie bereits ausgeführt - im Strafuntersuchungsverfahren (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand bemisst (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV), während für die Bemühungen der Verteidigung im Verfahren vor den Strafgerichten die entsprechenden Tarifrahmen gemäss