5.4. Eine vom Gerichtspräsidenten mit Schreiben vom 22. Januar 2010 zur Diskussion gestellte Rechnungsposition (Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2007) konnte die Beschwerdeführerin klarstellen (vgl. Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Im Übrigen sind sämtliche Rechnungspositionen nicht zu beanstanden, weshalb die geltend gemachten 3'293 Minuten voll zu entschädigen sind. 6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Grundgebühr für die Führung des Strafprozesses vor dem Jugendgericht einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung standhält.