5.3. Am 31. Oktober 2008 erhob die Jugendanwaltschaft Unterland Anklage beim Beschwerdegegner. Damit ist der von der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 15. Mai 2006 bis und mit 20. Oktober 2008 geltend gemachte Zeitaufwand von 3'293 Minuten abzugelten, soweit er notwendig war (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV; Urk. 3/3). -6-