5.2. Nach feststehender Praxis ist das von der amtlichen Verteidigung diesbezüglich mittels eines Zeitrapports sowie gegebenenfalls zusätzlicher Erläuterungen glaubwürdig dargestellte Tätigwerden zur Verteidigung des Mandanten zu entschädigen (Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2005 [OB050004]; Beschluss der VK vom 26. November 2003 [VB030009]). Erachtet das Gericht den diesbezüglich getätigten Aufwand als für eine verfassungskonforme Verteidigung nicht notwendig oder unverhältnismässig hoch (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV), so hat es die betreffenden Positionen der Honorarnote zu korrigieren. Die Streichung von geltend gemachtem Zeitaufwand ist zu begründen.