GebV beispielhaft zu verstehen ist. § 11 Abs. 1 aAnwGebV ist deshalb folgendermassen zu lesen: Die Vorbereitung eines Prozesses wird mit einer besonderen Gebühr für den notwendigen Zeitaufwand abgegolten, beispielsweise bei den Bemühungen gemäss lit. a-c. Eine Entschädigung für das Strafuntersuchungsverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand macht zudem Sinn, da die Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren einerseits und im eigentlichen Strafprozess andererseits unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat. In der Strafuntersuchung muss