Als Grundgebühr für einen Teil des Aufwandes der Strafuntersuchung sowie für den gesamten Aufwand während des Strafprozesses erachtete der Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 7'000.- als angemessen (Urk. 2 S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist jedoch der gesamte während der Strafuntersuchung angefallene Aufwand nach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen. Dies entspricht nicht nur ständiger Praxis, sondern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 aAnwGebV. Aus der Verwendung des Wortes "namentlich" ergibt sich, dass die Aufzählung in § 11 Abs. 1 lit. a-c aAnw- -5-