In der Folge errechnete der Beschwerdegegner einen Aufwand für die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen während der Strafuntersuchung von 2'541 Minuten (Urk. 2 S. 4), wobei für die Verwaltungskommission nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Positionen der Honorarnote der Beschwerdeführerin darin enthalten sind. Als Grundgebühr für einen Teil des Aufwandes der Strafuntersuchung sowie für den gesamten Aufwand während des Strafprozesses erachtete der Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 7'000.- als angemessen (Urk. 2 S. 4).