5.1. Der Beschwerdegegner ging (fälschlicherweise) davon aus, dass nur die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen sei und dass der übrige Aufwand während der Strafuntersuchung in der Grundgebühr enthalten sei (vgl. Urk. 13). In der Folge errechnete der Beschwerdegegner einen Aufwand für die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen während der Strafuntersuchung von 2'541 Minuten (Urk. 2 S. 4), wobei für die Verwaltungskommission nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Positionen der Honorarnote der Beschwerdeführerin darin enthalten sind.