4. Vorauszuschicken ist, dass die ausgewiesenen Barauslagen im Betrag von Fr. 1'153.90 vollumfänglich entschädigt wurden. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Strafuntersuchungsverfahren bemisst sich nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aAnwGebV).