Regeln der im damaligen Zeitpunkt geltenden Anwaltsgebühren-Verordnung (Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006, aAnwGebV) festzusetzen ist. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG nur ein, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erweist oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 24 zu § 108 GVG, S. 380).