Mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt zur obligatorischen Vernehmlassung in Bezug auf die Erwägung 3.4. des angefochtenen Entscheides (Urk. 11). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. November 2010 ging am 11. November 2010 bei der Verwaltungskommission ein (Urk. 13) und wurde in der Folge der Beschwerdeführerin zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. November 2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners (Urk. 16).