VB100009]). Mit Beschluss vom 20. April 2010 setzte das Jugendgericht Bülach (nachfolgend: Beschwerdegegner) in Bestätigung der Präsidialverfügung die Entschädigung auf Fr. 17'887.30 (inkl. MWST) fest (Urk. 2). Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 26. April 2010 an die Verwaltungskommission beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der mit Honorarnote vom 8. Oktober 2009 geltend gemachte Aufwand vollumfänglich zu entschädigen (Urk. 1, § 109 Abs. 1 GVG). Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der -3- Beschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).