Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Fr. 17'887.30 (inkl. MwSt) entschädigt (Urk. 7/5). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts trat diese nicht ein und überwies die Sache an das Jugendgericht Bülach, da nach ständiger Praxis des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG gegen eine zu geringe Entschädigung erst nach einem Entscheid des Kollegialgerichtes zulässig sei (vgl. Urk. 3/7 [VB100009]).