{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100017_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100017-O1.pdf", "Checksum": "1e98aaf09b0b36c96bfbc507ab8e2a05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtliche Verteidigerin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:01:55", "Checksum": "c01f408864ed9631f7cd99ae7dfcf53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017\nRegeste:\nEntschädigung als amtliche Verteidigerin\n\nschwerdeführerin noch nichts darüber gesagt ist, ob dieser Aufwand als notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 aAnwGebV zu würdigen ist, kann dazu Folgendes\nfestgehalten werden: Die Beschwerdeführerin war seit Beginn der Strafuntersuchung als amtliche Verteidigerin des Angeklagten bestellt. Damit ist davon auszugehen, dass ihr die wesentlichen Aktenbestandteile bekannt waren. Weshalb es\ndennoch zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht notwendig gewesen war,\nrund elf Stunden in das Studium der fraglichen Akten zu investieren, die zudem\nzum überwiegenden Teil die vom Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits vollumfänglich eingestandenen Raufhandel-Delikte betrafen, wird mit diesem Vorbringen weder genügend substantiiert, noch ist dies sonst einsichtig. Damit erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium als eindeutig übersetzt.\n\n6.10. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten und Auslagen in\neiner spezifizierten Aufstellung dem Gericht vorgelegt hat. Dieses Vorgehen entspricht auch den Anforderungen nach § 17 Abs. 1 aAnwGebV. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat jedoch der Zeitrapport lediglich die Funktion,\ndem Richter die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des\nAnwalts zu erleichtern. Hingegen ist er nicht verpflichtet, jede einzelne Position\nauf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den\nZeitaufwand des amtlichen Verteidigers in der Strafuntersuchung gefordert wird\n(§ 11 Abs. 1 aAnwGebV). Es gilt der Grundsatz, dass der Richter den Entscheid\nnicht zu begründen hat, wenn die geschuldete Entschädigung durch einen gesetzlichen Rahmentarif - wie etwa § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV - geregelt wird (vgl.\nBGE 111 Ia 1 E 2a).\n\n6.11. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass - wie bereits ausgeführt - der Beschwerdegegner mit der Grundgebühr von Fr. 7'000.- (fälschlicherweise) auch einen Teil des im Rahmen der Strafuntersuchung angefallenen Aufwandes entschädigen wollte (vgl. Urk. 13). Da der gesamte Aufwand der Beschwerdeführerin\nwährend der Strafuntersuchung nun voll entschädigt wird (vgl. oben Ziff. 5.4.),\nrechtfertigt es sich, die vom Beschwerdegegner festgesetzte Grundgebühr um\nFr. 800.- auf Fr. 6'200.- zu kürzen. Dieser Betrag erscheint angemessen und steht\n- 10 -\n\ndenn auch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Beschwerdeführerin\nnach der Erhebung der Anklage betriebenen Aufwand. Eine weitergehende aufsichtsrechtliche Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts, das die Anforderungen des vorliegenden Jugendstrafprozesses aus eigener unmittelbarer\nAnschauung kennt, ist nicht gerechtfertigt.\n\n7. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung\nnach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen. Die von der Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung geltend gemachten 3'293 Minuten sind nicht zu\nbeanstanden und damit voll zu entschädigen. Dies ergibt für die Strafuntersuchung eine Entschädigung von Fr. 10'976.70 (exkl. MWST). Die vom Beschwerdegegner auf Fr. 7'000.- festgesetzte Grundgebühr wird um Fr. 800.- gekürzt.\nHinzu kommen Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'153.90. Dies ergibt insgesamt\neine Entschädigung von Fr. 18'330.60 (exkl. MWST). Die Beschwerde ist demnach im Betrage von Fr. 1'706.70 (exkl. MWST; Fr. 1'836.40 inkl. MWST) teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.10, so dass die Beschwerdeführerin zu 49% obsiegt. Die Verfahrenskosten sind damit zu ½ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine entsprechend reduzierte\nProzessentschädigung zuzusprechen (vgl. § 13 aAnwGebV)\n\nDie Verwaltungskommission beschliesst:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Bezirksgericht Bülach\nangewiesen, der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin von B._____ im Verfahren DJ080022 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'706.70.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%, total\nFr. 1'836.40 zu zahlen.\n\n2. Die Staatsgebühr von Fr. 750.- wird zu ½ der Beschwerdeführerin auferlegt\nund zu ½ auf die Gerichtskasse genommen.\n- 11 -\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Bezirksgerichts Bülach eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'748.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}