{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100017_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100017-O1.pdf", "Checksum": "1e98aaf09b0b36c96bfbc507ab8e2a05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtliche Verteidigerin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:01:55", "Checksum": "c01f408864ed9631f7cd99ae7dfcf53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017\nRegeste:\nEntschädigung als amtliche Verteidigerin\n\n6.2. Vorliegend geht der Beschwerdegegner und damit das Sachgericht davon\naus, dass - im Vergleich mit anderen Prozessen - hinsichtlich der Wichtigkeit der\nSache bzw. der Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Angeklagten\nsowie des beträchtlichen Aktenumfangs zwar kein schwerer, aber auch kein ganz\neinfacher Fall vorlag, bei dem sich gewisse prozessuale und sachverhaltsbezogene Fragen stellten. Es rechtfertige sich somit eine Grundgebühr in der Höhe\nvon Fr. 7'000.– (Urk. 2 S. 4 E. 3.2.).\n-7-\n\n6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Geschäft DJ080022 einen relativ einfachen Straffall vor Jugendgericht im Bereich der Gewaltdelinquenz betraf, der keine besonders schwierigen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufwarf. So\nwurden in der Anklageschrift dem Angeklagten auf zwei Seiten drei Sachverhalte\nvorgeworfen (Urk. 10/22). Dieser zeigte sich mit Bezug auf den zweifachen Raufhandel vollumfänglich geständig (Urk. 10/64 S. 16). Hinsichtlich des dritten Sachverhaltes (Gewaltanwendung gegen einen Beamten und einfache Körperverletzung) erfolgte ein Freispruch, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkonnte, dass nicht der Angeklagte, sondern ein unbekannter Täter aus der Gruppe der Jugendlichen den Beamten mit der Glasflasche angegriffen und verletzt\nhatte (Urk. 10/64 S. 9 f.). Dass an die Verantwortung eines fachlich ausgewiesenen und gewissenhaften Anwaltes in diesem Kontext ausserordentliche Anforderungen gestellt waren, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet,\nmerkt sie doch diesbezüglich lediglich an, dass nicht von einem einfachen Fall\nauszugehen sei, sondern sich \"sehr wohl einige Fragen\" sowohl in prozessualer\nals auch in tatsächlicher Hinsicht gestellt hätten (Urk. 1 S. 2).\n\n6.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet der Umstand der\n\"langen Verfahrensdauer\" während der Strafuntersuchung kein gesetzlich vorgesehenes Bemessungskriterium für die Grundgebühr (vgl. § 2 Abs. 2 aAnwGebV),\nZudem werden nun sämtliche Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung vollumfänglich entschädigt (vgl. oben\nZiff. 5.4.). Ergänzend festzuhalten ist, dass die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung bis zur Hauptverhandlung vom 24. März 2009, zu der weder der Angeklagte noch die Beschwerdeführerin erschienen waren (vgl. Prot. VI S. 4), bzw.\nbis zur am 9. April 2009 wiederholten Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung nicht zu beanstanden ist.\n\n6.5. Die Beschwerdeführerin führt sodann an, dass der Angeklagte nicht vollumfänglich geständig gewesen sei, und \"es sich dabei gerade um die Frage der Täterschaft des Angeklagten\" gehandelt habe. Zudem sei ihrem Plädoyer zu entnehmen, dass sie diverse Eventualanträge gestellt habe. Schliesslich sei nicht nur\n-8-\n\nein grosser Aktenumfang zu bewältigen gewesen, sondern es sei auch noch nach\nder Urteilseröffnung Anwaltsaufwand angefallen (Urk. 1 S. 2).\n\n6.6. Wohl ist richtig, dass diese Faktoren den Schwierigkeitsgrad sowie den Zeitaufwand der Mandatsführung beeinflussten. Davon ging auch der Beschwerdegegner aus (Urk. 2 S. 4 E. 3.2.), siedelte er doch - unter Berücksichtigung dieser\nErschwernisse - die Grundgebühr im mittleren Bereich des gesetzlichen Tarifrahmens an. Weshalb aber darüber hinaus von einem derart komplexen Fall auszugehen sei, dass die angesetzte Grundgebühr als unvertretbar erschiene, wird von\nder Beschwerdeführerin weder näher substantiiert, noch ist dies aus den Akten\nersichtlich.\n\n6.7. Die Ausführung, wonach alle Haftbesuche des Angeklagten verhältnismässig erfolgt seien, geht an der Sache vorbei, ist doch vorliegend einzig streitig, ob\ndie innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens nach § 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV\nfestgesetzte Grundgebühr zu schützen sei. Die Haftbesuche, welche alle im\nRahmen der Strafuntersuchung erfolgten, werden zudem voll entschädigt (vgl.\noben Ziff. 5.4.).\n\n6.8. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe umgehend auf die\nNachfrage des Gerichtspräsidenten vom 22. Januar 2010 die zwei von ihm zur\nDiskussion gestellten Rechnungspositionen \"klarstellen\" können (vgl. Urk. 7/3 und\nUrk. 7/4). Dem ist mit Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme vom\n14. Februar 2007 zu folgen und für diese wird nun auch volle Entschädigung geleistet (vgl. oben Ziff. 5.4.).\n\n6.9. Unter der Position vom 16. Januar 2009 fakturierte die Beschwerdeführerin\ndie Kopien von 1506 Aktenseiten und deren Studium während 666 Minuten\n(Urk. 3/3 S. 4). Zur Begründung von Letzterem brachte sie in ihrer Eingabe an\nden Beschwerdegegner vom 29. Januar 2010 vor, dass das Aktenstudium von\n1506 Seiten sehr wohl 666 Minuten gedauert habe. Sie arbeite mit einer Stoppuhr\nund habe deswegen noch nie bei anderen Gerichten \"Probleme\" gehabt, zumal\nbei diesem Aktenvolumen ihr Aufwand nicht einmal eine Minute pro Seite betragen habe (Urk. 7/4). Abgesehen davon, dass mit der \"Klarstellung\" der Be-\n-9-\n\n"}