{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100017_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100017-O1.pdf", "Checksum": "1e98aaf09b0b36c96bfbc507ab8e2a05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtliche Verteidigerin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:01:55", "Checksum": "c01f408864ed9631f7cd99ae7dfcf53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017\nRegeste:\nEntschädigung als amtliche Verteidigerin\n\n5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Strafuntersuchungsverfahren bemisst sich nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aAnwGebV).\n\n5.1. Der Beschwerdegegner ging (fälschlicherweise) davon aus, dass nur die\nMitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung nach\ndem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen sei und dass der übrige Aufwand\nwährend der Strafuntersuchung in der Grundgebühr enthalten sei (vgl. Urk. 13). In\nder Folge errechnete der Beschwerdegegner einen Aufwand für die Mitwirkung\nbei Verhören und Beweisabnahmen während der Strafuntersuchung von 2'541\nMinuten (Urk. 2 S. 4), wobei für die Verwaltungskommission nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Positionen der Honorarnote der Beschwerdeführerin darin enthalten sind. Als Grundgebühr für einen Teil des Aufwandes der Strafuntersuchung\nsowie für den gesamten Aufwand während des Strafprozesses erachtete der Beschwerdegegner einen Betrag von Fr. 7'000.- als angemessen (Urk. 2 S. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist jedoch der gesamte während der\nStrafuntersuchung angefallene Aufwand nach dem notwendigen Zeitaufwand zu\nentschädigen. Dies entspricht nicht nur ständiger Praxis, sondern ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 aAnwGebV. Aus der Verwendung des\nWortes \"namentlich\" ergibt sich, dass die Aufzählung in § 11 Abs. 1 lit. a-c aAnw-\n-5-\n\nGebV beispielhaft zu verstehen ist. § 11 Abs. 1 aAnwGebV ist deshalb folgendermassen zu lesen: Die Vorbereitung eines Prozesses wird mit einer besonderen Gebühr für den notwendigen Zeitaufwand abgegolten, beispielsweise bei den\nBemühungen gemäss lit. a-c. Eine Entschädigung für das Strafuntersuchungsverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand macht zudem Sinn, da die Verteidigung im Strafuntersuchungsverfahren einerseits und im eigentlichen Strafprozess\nandererseits unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat. In der Strafuntersuchung muss ein Verteidiger versuchen, deren Ergebnisse möglichst zugunsten\ndes Mandanten zu beeinflussen, insbesondere eine Anklage zu verhindern, wozu\ndie dafür geeigneten Aktivitäten zu entwickeln sind. Nach Anklageerhebung beschränkt sich die Aufgabe der Verteidigung dagegen ganz wesentlich darauf, die\nUntersuchungsergebnisse und die Anklageschrift zugunsten des Mandanten zu\nanalysieren und zu würdigen. Damit erweist sich die durch den Beschwerdegegner für die Strafuntersuchung festgesetzte Entschädigung als verordnungswidrig\nund ist entsprechend im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zu korrigieren.\n\n5.2. Nach feststehender Praxis ist das von der amtlichen Verteidigung diesbezüglich mittels eines Zeitrapports sowie gegebenenfalls zusätzlicher Erläuterungen glaubwürdig dargestellte Tätigwerden zur Verteidigung des Mandanten zu\nentschädigen (Beschluss des Obergerichts vom 3. Oktober 2005 [OB050004];\nBeschluss der VK vom 26. November 2003 [VB030009]). Erachtet das Gericht\nden diesbezüglich getätigten Aufwand als für eine verfassungskonforme Verteidigung nicht notwendig oder unverhältnismässig hoch (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV), so\nhat es die betreffenden Positionen der Honorarnote zu korrigieren. Die Streichung\nvon geltend gemachtem Zeitaufwand ist zu begründen.\n\n5.3. Am 31. Oktober 2008 erhob die Jugendanwaltschaft Unterland Anklage\nbeim Beschwerdegegner. Damit ist der von der Beschwerdeführerin für die Zeit\nab dem 15. Mai 2006 bis und mit 20. Oktober 2008 geltend gemachte Zeitaufwand von 3'293 Minuten abzugelten, soweit er notwendig war (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV; Urk. 3/3).\n-6-\n\n5.4. Eine vom Gerichtspräsidenten mit Schreiben vom 22. Januar 2010 zur Diskussion gestellte Rechnungsposition (Konfrontationseinvernahme vom 14. Februar 2007) konnte die Beschwerdeführerin klarstellen (vgl. Urk. 7/3 und Urk. 7/4). Im\nÜbrigen sind sämtliche Rechnungspositionen nicht zu beanstanden, weshalb die\ngeltend gemachten 3'293 Minuten voll zu entschädigen sind.\n\n6. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Grundgebühr für die Führung des Strafprozesses vor dem Jugendgericht einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung standhält.\n\n6.1. Unter Berufung auf ZR 95 (1996) Nr. 33 macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand zu entschädigen sei, zumal eine Entschädigung auf der Grundlage des\nStreitwertes nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit\ndieser allgemeinen einleitenden Bemerkung darauf hinzuweisen, dass sich die\nEntschädigung des Verteidigers - wie bereits ausgeführt - im Strafuntersuchungsverfahren (allein) nach dem bis zur Anklageerhebung notwendigen Zeitaufwand\nbemisst (§ 11 Abs. 1 aAnwGebV), während für die Bemühungen der Verteidigung\nim Verfahren vor den Strafgerichten die entsprechenden Tarifrahmen gemäss\n§ 10 Abs. 1 lit. a, b und c aAnwGebV zur Anwendung gelangen. Die Grundgebühr\nfür die Führung eines Strafprozesses vor dem Bezirksgericht (Jugendgericht) beträgt Fr. 1'000.- bis Fr. 16'000.- (§ 10 Abs. 1 lit. b aAnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb dieses Tarifrahmens bilden\ndie Verantwortung des Strafverteidigers, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV).\n\n"}