{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2011-10-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100017_2011-10-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100017-O1.pdf", "Checksum": "1e98aaf09b0b36c96bfbc507ab8e2a05"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung als amtliche Verteidigerin"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 23:01:55", "Checksum": "c01f408864ed9631f7cd99ae7dfcf53b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 26.10.2011 VB100017\nRegeste:\nEntschädigung als amtliche Verteidigerin\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB100017/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und\nOberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A.\nGürber\n\nBeschluss vom 26. Oktober 2011\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nBezirksgericht Bülach, Jugendgericht,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Entschädigung als amtliche Verteidigerin von B._____ im Prozess\nDJ080022 betreffend Raufhandel etc.; Beschluss vom 20. April 2010\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\n1. Im Verfahren DJ080022 der Jugendanwaltschaft Unterland sowie von sieben Geschädigten gegen B._____ sprach das Jugendgericht des Bezirkes Bülach\nden Angeklagten mit Urteil vom 9. April 2009 des mehrfachen Raufhandels im\nSinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Gewalt und Drohung\ngegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung wurde er\nfreigesprochen (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2\nStGB). Das Gericht bestrafte den Angeklagten mit 5 Monaten Freiheitsentzug,\nwobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr angesetzt wurde.\nDie Kosten (inklusive der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung) wurden dem Angeklagten im Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen (Urk. 10/64).\n\nNach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die amtliche Verteidigerin (heutige Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2009 dem Jugendgericht Bülach\nihre Honorarnote über Fr. 21'635.38 (inkl. MwSt) ein (Urk. 7/1). Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin mit Fr. 17'887.30 (inkl.\nMwSt) entschädigt (Urk. 7/5). Auf die dagegen erhobene Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts trat diese nicht ein und überwies die Sache an das Jugendgericht Bülach, da nach ständiger Praxis des Obergerichts eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 108 GVG gegen eine zu geringe Entschädigung erst nach einem Entscheid des Kollegialgerichtes zulässig sei (vgl.\nUrk. 3/7 [VB100009]). Mit Beschluss vom 20. April 2010 setzte das Jugendgericht\nBülach (nachfolgend: Beschwerdegegner) in Bestätigung der Präsidialverfügung\ndie Entschädigung auf Fr. 17'887.30 (inkl. MWST) fest (Urk. 2).\n\nMit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 26. April 2010 an die Verwaltungskommission beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der mit Honorarnote vom\n8. Oktober 2009 geltend gemachte Aufwand vollumfänglich zu entschädigen\n(Urk. 1, § 109 Abs. 1 GVG). Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der\n-3-\n\nBeschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).\n\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt zur obligatorischen Vernehmlassung in Bezug auf die Erwägung 3.4. des\nangefochtenen Entscheides (Urk. 11). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 9. November 2010 ging am 11. November 2010 bei der Verwaltungskommission ein (Urk. 13) und wurde in der Folge der Beschwerdeführerin zur\nschriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. November\n2010 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners (Urk. 16).\n\n2. Seit dem 1. Januar 2011 gelten in der Schweiz die neuen, Schweizerischen\nProzessordnungen (ZPO, StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Prozessordnungen ablösten. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und\ndamit insbesondere das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin.\n\n3. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen\nvon Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde\ngeführt werden, die auch gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offensteht (Hauser/Schweri, Kommentar zum\nzürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG). Das\nObergericht ist Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte (§ 106 GVG); es hat die\nRechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des\nObergerichts vom 22. Juni 2005 [LS 212.51]).\n\nDie Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach den Bestimmungen\nder Anwaltsgebühren-Verordnung (§ 12 Abs. 2 StPO). Am 1. Januar 2011 ist die\nrevidierte Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)\nvom 8. September 2010 in Kraft getreten (LS 215.3). Vorliegend wurde das Strafurteil am 9. April 2009 erlassen, womit die hier streitige Entschädigung nach den\n-4-\n\nRegeln der im damaligen Zeitpunkt geltenden Anwaltsgebühren-Verordnung\n(Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006,\naAnwGebV) festzusetzen ist.\n\nDem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Entschädigung des amtlichen\nVerteidigers ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger\nPraxis gestützt auf eine Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG nur ein, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erweist\noder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde (Hauser/Schweri,\na.a.O., N 24 zu § 108 GVG, S. 380).\n\n4. Vorauszuschicken ist, dass die ausgewiesenen Barauslagen im Betrag von\nFr. 1'153.90 vollumfänglich entschädigt wurden.\n\n"}