Es wird beschlossen: 1. Die mit Beschluss vom 19. April 2011 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Begehren um Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren (UK100065) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.