21 E. 4 f.). Das Bundesgericht kam somit zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Verhandlung habe eine gesetzlich zulässige, notwendige und verhältnismässige Massnahme dargestellt. Insoweit bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und gestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen.