§ 135 GVG/ZH stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Verhandlung und damit für den Eingriff in die Medienfreiheit dar. Die Wegweisung sei sodann erforderlich und gerechtfertigt gewesen und habe eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteiligten dargestellt. Weiter bezeichnete das Bundesgericht das Zweck-Mittel- Verhältnis als vernünftig, auch mit Blick auf die in Art. 10 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäusserung (Urk. 21 E. 4 f.).