2. Dem Antrag 3a des Beschwerdeführers auf Überweisung der Eingabe zur Behandlung als Rekurs ist man seitens der Verwaltungskommission mit Beschluss vom 6. Mai 2010 nachgekommen (act. 11). Der Antrag 3b auf Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren ist infolge der bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung des Rekurs- bzw. Rechtsmittelverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. -5- 3.1. Im Antrag 2 begehrt der Beschwerdeführer die Prüfung der Aussprechung einer Verwarnung gegenüber dem Vorsitzenden des Beschwerdegegners (act. 3 S. 2).