1. Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in obgenanntem Beschluss den Antrag 1 betreffend Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massgebenden Verhandlung abwies (act. 15) und dies am 14. Juli 2011 durch das Bundesgericht bestätigt wurde (act. 21), bleiben im Folgenden die Anträge 2 und 3 zu prüfen.