gen der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (act. 16). Mit Beschluss vom 19. April 2011 sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts erneut (act. 18), welcher am 14. Juli 2011 erging (act. 21). Damit ist die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. II.