6. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 überwies die Verwaltungskommission die Beschwerde vom 28. Januar 2010 in Sachen der Parteien betreffend Wegweisung aus der Verhandlung samt Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Rekurs und sistierte ihr Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (act. 11). 7. Am 22. Februar 2011 wies die III. Strafkammer den Rekurs unter der Ge- schäfts-Nr. UK100065 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 15), woge- -4-