___ zu ergehen habe. 3. In prozessualer Hinsicht sei a) die vorliegende Eingabe im Verfahren der Verwaltungskommission zu den Akten zu nehmen, eventualiter als Beschwerde im Sinne von § 108 f. GVG zu betrachten, subeventualiter als fristgerechter Rekurs gegen den Beschluss entgegenzunehmen und an die III. Strafkammer weiterzureichen, soweit nicht die Verwaltungskommission der Ansicht ist, Beschluss und darin angegebener Rechtsweg seien ohnehin unzutreffend, b) es seien jedenfalls das laufende Verfahren der Verwaltungskommission und das vorliegende Beschwerde-, evtl. Rekursverfahren bei der Verwaltungskommission zu vereinigen.“