(nachfolgend: Beschwerdeführer) fragte er, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass die Privatsphäre der Prozessbeteiligten in besagtem Sinne gewahrt werde, andernfalls er von der heutigen Verhandlung ausgeschlossen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, er könne für gar nichts garantieren, da über die Art und Weise der Berichterstattung der Chefredaktor bestimme. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Verhandlung ausgeschlossen, und es wurde ihm dazu ein schriftlich begründeter Entscheid in Aussicht gestellt (act. 4/2, Prot. im Verfahren DG090491 S. 4).