2. Zu Beginn der Verhandlung vom 14. Januar 2010 wies der Vorsitzende unter anderem darauf hin, der Ausschluss der Öffentlichkeit impliziere, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Namen oder Wohnorte und keine Bilder publiziert würden, seien diese nun in- oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fragte er, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass die Privatsphäre der Prozessbeteiligten in besagtem Sinne gewahrt werde, andernfalls er von der heutigen Verhandlung ausgeschlossen werden müsse.