I. 1. Im Strafverfahren DG090491 hatte das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) im Wesentlichen einen Fall häuslicher Gewalt zu beurteilen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und der Geschädigten sowie auf das Alter des Angeklagten war die Öffentlichkeit schon im Vorfeld der Verhandlung vom Verfahren ausgeschlossen worden. Zugelassen wurden hingegen akkreditierte Gerichtsberichterstatter.