{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100003_2012-05-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100003-O1.pdf", "Checksum": "5fe0105cd867f08ce613a8e1567e8092"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:55", "Checksum": "114cf091cc4a20a4c27f9c273bf5854a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\n3.4. Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 14. Juli 2011 zur Frage\nder Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der massgebenden Verhandlung, bei der Wegweisung eines Gerichtsberichterstatters\nstelle sich die Frage der Verletzung des Grundrechts der Medienfreiheit\nnach Art. 17 BV. Eine Einschränkung sei unter den in Art. 36 BV enthaltenen\nVoraussetzungen zulässig. § 135 GVG/ZH stelle eine genügende gesetzliche Grundlage für die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Verhandlung und damit für den Eingriff in die Medienfreiheit dar. Die Wegweisung sei sodann erforderlich und gerechtfertigt gewesen und habe eine\ntaugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensbeteiligten dargestellt. Weiter bezeichnete das Bundesgericht das Zweck-Mittel-\nVerhältnis als vernünftig, auch mit Blick auf die in Art. 10 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäusserung (Urk. 21 E. 4 f.). Das Bundesgericht kam somit zum Ergebnis, die Wegweisung des Beschwerdeführers\naus der Verhandlung habe eine gesetzlich zulässige, notwendige und verhältnismässige Massnahme dargestellt. Insoweit bestehen keine objektiven\nAnhaltspunkte, welche in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens und\ngestützt auf die Beanstandungen des Anzeigerstatters die Ergreifung von\naufsichtsrechtlichen Massnahmen als notwendig erscheinen lassen. Dies\nbetrifft sowohl die beantragte Verwarnung wie die Erinnerung des Vorsitzenden des Beschwerdegegners an die in der Akteneinsichtsverordnung vorgesehenen Abläufe (vgl. act. 1).\n-7-\n\nIV.\n\nHinsichtlich der Kostenfolgen sind gemäss ständiger kantonaler Praxis nicht\ndie zivil-, sondern die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden. Eine\nKostenauflage kommt analog der für den Strafprozess geltenden Regel des\n§ 189 StPO/ZH nur dann in Betracht, wenn das Disziplinarverfahren, sei es\nvon Seiten des Verzeigers oder des verzeigten Beamten, durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder wenn die Durchführung\ndes Verfahrens durch ein solches Verhalten erschwert worden ist. Da die\nDisziplinarbeschwerde ihrem Wesen nach eine blosse Anzeige ist, hat die\nFeststellung der Aufsichtsbehörde, dass die Verzeigung unbegründet sei,\nnicht schon zur Folge, dass dem Verzeiger die Kosten aufzuerlegen wären\n(ZR 73 [1974] Nr. 6 S. 11 mit weiteren Verweisen). Dementsprechend sind\nvorliegend keine Kosten zu erheben.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Die mit Beschluss vom 19. April 2011 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.\n\n2. Das Begehren um Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren (UK100065) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n3. Es werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen getroffen.\n\n4. Die Kosten fallen ausser Ansatz.\n\n5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n6. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, sowie an den Beschwerdegegner,\nje gegen Empfangsschein.\n-8-\n\n7. Rechtsmittel:\n\nEin Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nGerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}