{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100003_2012-05-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100003-O1.pdf", "Checksum": "5fe0105cd867f08ce613a8e1567e8092"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:55", "Checksum": "114cf091cc4a20a4c27f9c273bf5854a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\n Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO).\n\nIII.\n\n1. Nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in obgenanntem Beschluss den Antrag 1 betreffend Feststellung der Nichtigkeit\nbzw. der Rechtswidrigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der\nmassgebenden Verhandlung abwies (act. 15) und dies am 14. Juli 2011\ndurch das Bundesgericht bestätigt wurde (act. 21), bleiben im Folgenden die\nAnträge 2 und 3 zu prüfen.\n\n2. Dem Antrag 3a des Beschwerdeführers auf Überweisung der Eingabe zur\nBehandlung als Rekurs ist man seitens der Verwaltungskommission mit Beschluss vom 6. Mai 2010 nachgekommen (act. 11). Der Antrag 3b auf Vereinigung des hiesigen Verfahrens mit dem Rekursverfahren ist infolge der bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung des Rekurs- bzw. Rechtsmittelverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben.\n-5-\n\n3.1. Im Antrag 2 begehrt der Beschwerdeführer die Prüfung der Aussprechung\neiner Verwarnung gegenüber dem Vorsitzenden des Beschwerdegegners\n(act. 3 S. 2).\n\n3.2. Als Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist die Verwaltungskommission zur Behandlung der vorliegenden administrativen Beschwerde zuständig\n(§ 106 GVG, § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; Hauser/Schweri, Kommentar zum\nzürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 106 N 1).\n\n3.3. Mit der Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde veranlasst, von ihrer\nAufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach\nstellt die Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit\nder auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Es ist Sache der Aufsichtsbehörde darüber zu entscheiden,\nob sie Ordnungsfehler ahndet. Dabei obliegt ihr ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Dementsprechend verpflichtet eine Anzeige die Aufsichtsbehörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der jeweiligen Aufsichtsbehörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind\nnamentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu\naufdrängen (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, Kommentar zum\nzürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 3 und 43;\nZR 86 [1987] Nr. 78; ZR 73 [1974] Nr. 6; ZR 44 [1945] Nr. 17; ZR 35 [1936]\nNr. 143). Als mögliche Sanktionen kommen insbesondere die Ermahnung\noder die Erteilung eines Verweises in Betracht (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., § 108 N 36 ff. und § 110 N 23).\n\nAls Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann\nerhoben werden. Der Anzeigerstatter kann aus seiner Stellung jedoch keine\nVerfahrensrechte ableiten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine\nDrittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zu-\n-6-\n\ngrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die\nin einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht\neine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung umfasst, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der\nAufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betreffende Angelegenheit zum\nGegenstand hat. Demzufolge hat der Anzeigeerstatter weder einen Anspruch auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (ZR 45 [1946] Nr. 15; ZR 86\n[1987] Nr. 78).\n\n"}