{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-05-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB100003_2012-05-04.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB100003-O1.pdf", "Checksum": "5fe0105cd867f08ce613a8e1567e8092"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB100003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:50:55", "Checksum": "114cf091cc4a20a4c27f9c273bf5854a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.05.2012 VB100003\nRegeste:\nAufsichtsbeschwerde\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: VB100003-O/U\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 4. Mai 2012\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nBezirksgericht Zürich, 7. Abteilung,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Aufsichtsbeschwerde\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Im Strafverfahren DG090491 hatte das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend:\nBeschwerdegegner) im Wesentlichen einen Fall häuslicher Gewalt zu beurteilen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Persönlichkeit des Angeklagten und\nder Geschädigten sowie auf das Alter des Angeklagten war die Öffentlichkeit\nschon im Vorfeld der Verhandlung vom Verfahren ausgeschlossen worden.\nZugelassen wurden hingegen akkreditierte Gerichtsberichterstatter.\n\n2. Zu Beginn der Verhandlung vom 14. Januar 2010 wies der Vorsitzende unter anderem darauf hin, der Ausschluss der Öffentlichkeit impliziere, dass\nvon den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Namen oder\nWohnorte und keine Bilder publiziert würden, seien diese nun in- oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) fragte er, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass\ndie Privatsphäre der Prozessbeteiligten in besagtem Sinne gewahrt werde,\nandernfalls er von der heutigen Verhandlung ausgeschlossen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, er könne für gar nichts\ngarantieren, da über die Art und Weise der Berichterstattung der Chefredaktor bestimme. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Verhandlung\nausgeschlossen, und es wurde ihm dazu ein schriftlich begründeter Entscheid in Aussicht gestellt (act. 4/2, Prot. im Verfahren DG090491 S. 4).\n\n3. Am 14. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ersuchen, aufgrund des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der obgenannten Verhandlung den Vorsitzenden des Beschwerdegegners an die in\nder auch für ihn geltenden Akteneinsichtsverordnung vorgesehenen Abläufe\nzu erinnern (act. 1).\n-3-\n\n4. Nachdem der begründete Beschluss betreffend Ausschluss des Beschwerdeführers vorlag (act. 4/1), liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n28. Januar 2010 sodann folgende Anträge stellen (act. 3):\n\n\"1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. Januar 2010 festzustellen.\neventualiter: Es sei festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig ist\nund die Wegweisung von A._____ zu Unrecht erfolgte,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.-Zuschlag) zu\nLasten der Staatskasse.\n2. Es sei zu prüfen, ob seitens des Obergerichts eine disziplinarische\nMassnahme (Verwarnung) an Bezirksrichter Dr. B._____ zu ergehen\nhabe.\n3. In prozessualer Hinsicht sei\na) die vorliegende Eingabe im Verfahren der Verwaltungskommission\nzu den Akten zu nehmen,\neventualiter als Beschwerde im Sinne von § 108 f. GVG zu betrachten,\nsubeventualiter als fristgerechter Rekurs gegen den Beschluss entgegenzunehmen und an die III. Strafkammer weiterzureichen, soweit\nnicht die Verwaltungskommission der Ansicht ist, Beschluss und darin\nangegebener Rechtsweg seien ohnehin unzutreffend,\nb) es seien jedenfalls das laufende Verfahren der Verwaltungskommission und das vorliegende Beschwerde-, evtl. Rekursverfahren bei der\nVerwaltungskommission zu vereinigen.“\n\n5. In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. Februar\n2010 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 5). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2010 (act. 7) wurde diese dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2010 zur Kenntnisnahme\nzugestellt (act. 9).\n\n6. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 überwies die Verwaltungskommission die\nBeschwerde vom 28. Januar 2010 in Sachen der Parteien betreffend Wegweisung aus der Verhandlung samt Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung als Rekurs und sistierte ihr Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (act. 11).\n\n7. Am 22. Februar 2011 wies die III. Strafkammer den Rekurs unter der Ge-\nschäfts-Nr. UK100065 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 15), woge-\n-4-\n\ngen der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde ans Bundesgericht erhob (act. 16). Mit Beschluss\nvom 19. April 2011 sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende\nVerfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts erneut (act. 18), welcher\nam 14. Juli 2011 erging (act. 21). Damit ist die Sistierung aufzuheben und\ndas Verfahren fortzuführen.\n\nII.\n\n"}