Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist ferner festzuhalten, dass das Gericht die Interessen der Prozesspartei(en), der (denen) die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen darf (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 5. März 2003 [VB020036] m.w.H.). Der Gutachter ist daher aufzufordern, den verrechneten Zeitaufwand im Einzelnen zu belegen, wozu auch die Einreichung der Belege für die ‚Fremdrechnungen’ in der Höhe von Fr. 9'831.30 gehört. Die Sache ist zum neuen Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. […]“ Obergericht Zürich, Verwaltungskommission, Beschluss vom 11. November 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)