Aus den fraglichen Kostennoten geht somit insbesondere nicht hervor, wie sich die Positionen ‚Aufwand Kat. A 2007’, ‚KBOB A’ sowie ‚Fremdrechnungen’ zusammensetzen. § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung setzt jedoch voraus, dass eine genügend detaillierte Kostennote vorliegt, die es dem Gericht erlaubt zu prüfen, ob die Honorarforderung angemessen ist. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist ferner festzuhalten, dass das Gericht die Interessen der Prozesspartei(en), der (denen) die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen darf (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 5. März 2003 [VB020036] m.w.