übersteigt diese den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). c) Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Gutachtenskosten im Wesentlichen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach die Honorarnote vom 18. Dezember 2008 übersetzt wäre, weshalb eine Herabsetzung der Entschädigung des Gutachters ausser Betracht falle. In den Akten befinden sich zwei Honorarnoten. In der Honorarnote vom 3. Dezember 2007 stellte der Gutachter eine Rechnung in der Höhe von Fr. 12'847.10 (Aufwand ‚Kat. A 2007’: 56.15 h = Fr. 11'812.50 plus Fahrkosten: Fr. 127.20; inkl. MWST).