Inkrafttreten 1. Juli 2002) geregelt. Die Sachverständigen werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Gemäss § 9 richtet sich die Entschädigung der Sachverständigen nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbands. Die Entschädigung wird auf Grund der vom Sachverständigen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt; übersteigt diese den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte).