Aus einem Entscheid der Verwaltungskommission: „1. a) Die Beschwerdeführer beantragten mit Gesuch vom 7. Mai 2007 beim Bezirksgericht Uster die vorsorgliche Beweissicherung betreffend ihre Liegenschaft in X. Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 erteilte das Bezirksgericht den entsprechenden Gutachtensauftrag an Y. […] 2. b) Die Entschädigung von Gutachtern in Verfahren vor den Bezirksgerichten ist in den §§ 1 und 9 ff. der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 (LS 211.12; Inkrafttreten 1. Juli 2002) geregelt.