Es bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung einreichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 1F_17/2009 mit Hinweis auf 4A_423/2008 und 4A_122/2008; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum BGG, Art. 64 N 38). Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. -4-