4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens desjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung untergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertreterin. Von daher rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Ausgangsgemäss ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.