3. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer zu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an den Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende Wirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung verlangte.