Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die Kostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. -3-