Mit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission des Obergerichts folgenden Antrag: „Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“ Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).