wältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2009 betreffend das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entlassung aus der Sicherheitshaft teilweise gut. Der Kanton Zürich (Kasse des Obergerichtes) wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten (act. 2/3 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Am 4. Juni 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf Art. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'500.– mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten (act. 2/1).