{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB090026_2009-12-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB090026U.pdf", "Checksum": "fb6142ec433004113be4ea30327b18df"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB090026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2009 VB090026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 120 OR. Verrechnung der Parteientschädigung durch das Zentrale Inkasso des Obergerichtes"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:33:55", "Checksum": "fc7cd2169f05980e6f48379d597c1941", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.12.2009 VB090026\nRegeste:\nArt. 120 OR. Verrechnung der Parteientschädigung durch das Zentrale Inkasso des Obergerichtes\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB090026/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger\nund Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Obergerichtssekretärin Dr.\nD. Oser\n\nBeschluss vom 1. Dezember 2009\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Parteientschädigung\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\n1. Mit Urteil vom 8. April 2009 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des\nBundesgerichtes die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsan-\n-2-\n\nwältin lic. iur. X._____, gegen die Verfügung des Präsidenten der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2009 betreffend das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Entlassung aus der Sicherheitshaft teilweise gut. Der Kanton Zürich (Kasse des\nObergerichtes) wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu entrichten (act. 2/3 S. 7 Dispositiv-Ziffer 4).\nAm 4. Juni 2009 erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts gestützt auf\nArt. 120 OR die Verrechnung im Betrage von Fr. 1'500.– mit eigenen Forderungen aus offenen Gerichtskosten (act. 2/1).\n\nMit Beschwerde vom 15. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission des Obergerichts folgenden Antrag:\n\n„Die Kasse sei anzuweisen, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. April\n2009 zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– direkt\nder Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auszuzahlen;\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“\n\nDer Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Juni\n2009 auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungskommission\nübertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet\n(Satz 1). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2009 die\nKostenbeschwerde gegen die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2009 ein. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.\n-3-\n\n3. Die rechtskräftige Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten bundesgerichtlichen Urteils spricht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.– dem Beschwerdeführer\nzu (act. 3/1). Damit ist der Beschwerdegegner grundsätzlich verpflichtet, an\nden Gläubiger, A._____, zu leisten. Die Zahlung an einen Dritten, insbesondere auch an die Vertreterin des Beschwerdeführers, hätte keine befreiende\nWirkung, sondern würde das Zentrale Inkasso der Gefahr der Doppelzahlung aussetzen, wenn der Gläubiger seinerseits - und zu Recht - die Zahlung\nverlangte. Zudem ist zu ergänzen, dass das Zentrale Inkasso als Teil der\nJustizverwaltung, die dem Obergericht zukommt, an die rechtskräftigen Kos-\nten-Dispositive gebunden und damit zur Verrechnung verpflichtet ist. Ein\nErmessen betreffend die Frage, ob Verrechnung zu erklären ist, steht dem\nBeschwerdegegner somit nicht zu.\n\n4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde wurde namens\ndesjenigen erhoben, dessen Entschädigungsanspruch durch Verrechnung\nuntergegangen ist. Das eigentliche Interesse lag aber bei der Rechtsvertreterin. Von daher rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage Umgang zu\nnehmen. Ausgangsgemäss ist ihm jedoch keine Prozessentschädigung zuzusprechen.\n\nEs bleibt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überlassen, zu prüfen, ob sie gestützt auf Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG beim Bundesgericht ein\nGesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung einreichen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009,\n1F_17/2009 mit Hinweis auf 4A_423/2008 und 4A_122/2008; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum BGG, Art. 64 N 38).\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n-4-\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\n"}