4. Zusammenfassend ist die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 14 GerGebV). Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen. -6- Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Staatsgebühr von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.