Aus den Akten ergibt sich, dass die frei gewordene Prozesskaution entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht mit offenen Gerichtskosten verrechnet wurde, die infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sondern mit solchen, die wegen ungenügender Verhältnisse einstweilen abgeschrieben worden waren (act. 5/1-4). Die Verrechnung in Anwendung von Art. 120 OR ist folglich nicht zu beanstanden. Auf die übrige Rüge kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht eingetreten werden.